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   FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05   

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https://dejure.org/2005,21318
FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05 (https://dejure.org/2005,21318)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2005 - VI 40/05 (https://dejure.org/2005,21318)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - VI 40/05 (https://dejure.org/2005,21318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung einer übernommenen Verbindlichkeit; Dauerschuldzinsen bei Anteilsfinanzierung

  • datenbank.nwb.de

    Bewertung einer übernommenen Verbindlichkeit; Dauerschuldzinsen bei Anteilsfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewertung der Anschaffungskosten für den Erwerb einer Kommanditbeteiligung; Hinzurechnung von Darlehenszinsen als Dauerschuldentgelte zum gewerbesteuerlich relevanten Gewinn bzw. Verlust; Erwerb von Inhaberschuldverschreibung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.12.1990 - I R 18/89

    Rückstellung für zurückgewährende "Abschlußgebühren" bei Bausparkassen

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05
    Danach ist bei Geldschulden (nicht anders als bei Geldforderungen) grundsätzlich der Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) einer Verbindlichkeit als Anschaffungskosten anzusetzen (vgl. § 253 Abs. 1 HGB ; siehe BFH-Urteile vom 4.03.1976, IV R 78/72, BStBl II 1977, 380 ; 7.07.1983, IV R 47/80, BStBl II 1983, 753 ; 12.12.1990, I R 18/89, BStBl II 1991, 479 ).

    Die Bewertung mit dem Nennbetrag ist auch dann maßgeblich, wenn eine empfangene Geldleistung erst nach längerer Zeit unverzinslich in gleicher Höhe zurückzugewähren ist (BFH-Urteil vom 12.12.1990, I R 18/89, BStBl II 1991, 479 ).

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 52/98

    Dauerschuldzinsen bei Abfindungsschuld gegenüber Kommanditisten-Erben

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05
    Unzweifelhaft hat der Bau-Betrieb mit dem Erwerb des KG-Anteils einen Anteil am Betrieb - wozu auch der Anteil an einer Personengesellschaft zählt (BFH-Urteil v. 13.7.1999, VIII R 52/98, BFH/NV 2000, 80 ) - im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG erworben.

    An dem wirtschaftlichen Zusammenhang des Darlehens mit dem Anteilserwerb dürfte sich hierdurch nichts geändert haben (siehe dazu auch BFH-Urteil v. 13.7.1999, VIII R 52/98, BFH/NV 2000, 80 ).

  • BFH, 17.06.1993 - IV R 10/92

    Darlehen zur Finanzierung der Kommanditeinlage sind in der Regel Dauerschulden

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05
    Schulden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils zusammenhängen, sind jedenfalls dann Dauerschulden, wenn eine ausreichend enge Verknüpfung mit einem Warengeschäft fehlt (BFH-Urteil v. 17.6.1993, IV R 10/92, BStBl II 1993, 843 ).

    Ein derartiger Zusammenhang wäre nur anzuerkennen, wenn vereinbart und nachprüfbar sichergestellt worden wäre, dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös dem kreditgebenden Gläubiger zusteht, zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteil v. 17.6.1993, IV R 10/92, BStBl II 1993, 843 , BFH-Urteil v. 4.11.1964, I 206/62, HFR 1965, 318).

  • BFH, 15.07.1998 - I R 24/96

    Rückstellung wegen Leistung einer Sparprämie

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05
    (vgl. z.B. BFH-Urteil v. 15.7.1998, I R 24/96, BStBl II 1998, 728 ; EStR H 37).

    Es ist dann - auch ohne ausdrückliche entsprechende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien - aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze anzunehmen, dass die Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten, der seinen Veranlassungsgrund in dem (verdeckten) Kreditgeschäft hat (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.1998, I R 24/96, BStBl II 1998, 728 m.w.N.).

  • BFH, 12.12.1990 - I R 153/86

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung einer bedingt rückzahlbaren "Einlage" bei

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05
    Danach ist bei Geldschulden (nicht anders als bei Geldforderungen) grundsätzlich der Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) einer Verbindlichkeit als Anschaffungskosten anzusetzen (vgl. § 253 Abs. 1 HGB ; siehe BFH-Urteile vom 4.03.1976, IV R 78/72, BStBl II 1977, 380 ; 7.07.1983, IV R 47/80, BStBl II 1983, 753 ; 12.12.1990, I R 18/89, BStBl II 1991, 479 ).

    Die Bewertung mit dem Nennbetrag ist auch dann maßgeblich, wenn eine empfangene Geldleistung erst nach längerer Zeit unverzinslich in gleicher Höhe zurückzugewähren ist (BFH-Urteil vom 12.12.1990, I R 18/89, BStBl II 1991, 479 ).

  • BFH, 25.02.1975 - VIII R 19/70

    Abzinsung - Betriebliche Verbindlichkeit - Jährliche Zinsanforderungen -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05
    Eine Abzinsung ist steuerrechtlich deshalb nur dann erforderlich, wenn im Nennbetrag ein (verdeckter) Zinsanteil enthalten ist (BFH-Urteile vom 25. Februar 1975, VIII R 19/70, BStBl II 1975, 647).
  • BFH, 04.03.1976 - IV R 78/72

    GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers;

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05
    Danach ist bei Geldschulden (nicht anders als bei Geldforderungen) grundsätzlich der Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) einer Verbindlichkeit als Anschaffungskosten anzusetzen (vgl. § 253 Abs. 1 HGB ; siehe BFH-Urteile vom 4.03.1976, IV R 78/72, BStBl II 1977, 380 ; 7.07.1983, IV R 47/80, BStBl II 1983, 753 ; 12.12.1990, I R 18/89, BStBl II 1991, 479 ).
  • BFH, 04.11.1964 - I 206/62
    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05
    Ein derartiger Zusammenhang wäre nur anzuerkennen, wenn vereinbart und nachprüfbar sichergestellt worden wäre, dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös dem kreditgebenden Gläubiger zusteht, zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteil v. 17.6.1993, IV R 10/92, BStBl II 1993, 843 , BFH-Urteil v. 4.11.1964, I 206/62, HFR 1965, 318).
  • BFH, 07.07.1983 - IV R 47/80

    Bei der Bildung einer Rückstellung wegen Gratifikationszusagen an Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05
    Danach ist bei Geldschulden (nicht anders als bei Geldforderungen) grundsätzlich der Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) einer Verbindlichkeit als Anschaffungskosten anzusetzen (vgl. § 253 Abs. 1 HGB ; siehe BFH-Urteile vom 4.03.1976, IV R 78/72, BStBl II 1977, 380 ; 7.07.1983, IV R 47/80, BStBl II 1983, 753 ; 12.12.1990, I R 18/89, BStBl II 1991, 479 ).
  • BFH, 22.08.1990 - I R 178/86

    Mit dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetrieb) zusammenhängende Schuld als

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05
    Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Schuld Entgelt für den erworbenen Betrieb ist; ein lediglich rechtlicher oder zeitlicher Zusammenhang der Schuld mit dem Erwerb reicht indes nicht aus, wie beispielsweise die Übernahme einer bereits bestehenden laufenden Verbindlichkeit des erworbenen Betriebes in Anrechnung auf den Kaufpreis (vgl. z.B. BFH-Urteil v. 22.8.1990, I R 178/86, BStBl II 1991, 469 ).
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